Allgemeine Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
gegenüber Unternehmern und Verbrauchern
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Ihr Vertragspartner für sämtliche Bestellungen im Rahmen
dieses Onlineshops ist die SHIRTWAY GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung
Manuel-Patric Apitzsch und Thomas Harm de Vries, Lister Meile 39,
30161 Hannover.
(2) Verbraucher im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen,
welche weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(3) Unternehmer im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind juristische und natürliche Personen, die bei Abschluß
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen oder selbständigen
Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
Für Unternehmer gilt außerdem die nachfolgende Regelungen
des Punktes (5)
(5) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Verantwortlichkeit für Online-Angebot
(1) Der von der SHIRTWAY GmbH zur Verfügung gestellte ShirtShop
wird betrieben vom jeweiligen ShirtShop-Betreiber. Informationen über
den Betreiber sind dem Impressum (s. Link „Impressum“ im Shop)
zu entnehmen
(2) Für die im ShirtShop angebotenen Artikel und Designs und die
Ausgestaltung des ShirtShops sowie die Bewerbung der angebobtenen Artikel
ist allein der ShirtShop-Betreiber verantwortlich. Die SHIRTWAY GmbH eignet
sich diese Inhalte des ShirtShop-Betreibers erst und ausschließlich
bei einer eingehenden Bestellung der damit zusammenhängenden Warenproduktion
an.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die auf dem Online-Angebot des ShirtShop-Partners zur Verfügung
stehenden „Angebote“ stellen eine unverbindliche Aufforderung
an den Kunden dar, bei der SHIRTWAY GmbH zu bestellen.
(2) Durch Absenden des ausgefüllten Bestellformulars im internet
gibt der Kunde ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages
bzw. Werklieferungsvertrages ab. Im Falle der Annahme dieses Angebots
versendet die SHIRTWAY GmbH eine Auftragsbestätigung per E-Mail.
(3) Im Zusammenhang mit §2 (2) ist es der SHIRTWAY GmbH als Plattformanbieter
nicht möglich, sämtliche von Kunden oder Shop-Partnern gestaltete
Druckmotive vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. Die SHIRTWAY
GmbH behält sich das Recht vor, eingegangene Bestellungen innerhalb
der gesetzlichen Annahmefrist abzulehnen, wenn im Rahmen des Bestellprozesses
bekannt wird oder der Verdacht entsteht, dass durch ein Druckmotiv Rechte
verletzt werden.
§ 4 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben.
§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Alle Zahlungen (insbesondere der Kaufpreis) sind spätestens
bei Übergabe der Ware fällig und sofort zu bezahlen. Sämtliche
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen
Schuldposten zzgl. darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Die Vereinbarung
einer späteren Fälligkeit bzw. der Stundung des Kaufpreises
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung;
diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
Für Unternehmer gelten außerdem die nachfolgenden Regelungen
der Punkte (4) bis (7)
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
die Folgen des Zahlungsverzugs.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht
eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage
unsererseits vorliegt. Die von Erfüllungsgehilfen mündlich getroffenen
Lieferterminzusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
(6) Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte
oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem
Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche
gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(9) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
5 % des Lieferwertes.
(11) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang fordern.
(12) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben
vorbehalten.
§ 7 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten
trägt der Besteller.
§ 8 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§
478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(10) Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung
verweigern.
(11) Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Besteller verpflichtet sich zur Freistellung von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung. Der Nachweis über die
Berechtigung der Nutzung fremder Namensrechte bzw. Urheberrechte kann
jederzeit verlangt werden.
(12) Der Besteller darf mit Form, Inhalt oder verfolgtem Zweck seiner
gewünschten Aufdrucke nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten
Sitten und Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.)
verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Besteller, keine pornografischen,
gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalte als Textaufdruck
zu bestellen, nicht zu Straftaten aufzurufen oder Anleitungen hierfür
darzustellen.
(13) Der Verstoßen von Form, Inhalt oder verfolgter Zweck, der vom
Besteller gewünschten Aufdrucke, gegen gesetzliche Verbote, die guten
Sitten und Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.)
stellt dies keinen Sach- bzw. Rechtsmangel dar, den der Auftragnehmer
zu vertreten hat. Sachmängelansprüche in Folge einer solchen
Tatsache bestehen nicht.
Für Unternehmer gelten außerdem bzw. abweichend die nachfolgenden
Regelungen der Punkte (14) bis (15)
(14) Die Sachmängelansprüche von Unternehmern beim Kauf neu
hergestellter Waren verjähren in 12 Monaten
(15) Bei einem Kauf von gebrauchten Waren durch einen Unternehmer sind
die Sachmängelansprüche ausgeschlossen
§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 12 Lieferbedingungen
Unsere Lieferbedingungen gelten für den Versand innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland. Für Lieferungen ins Ausland gelten besondere Bedingungen,
die Sie bitte erfragen wollen.
Nach Möglichkeit wird alles in einer Sendung geliefert. Falls nicht,
tragen wir die Mehrkosten. Sollte ein Artikel Ihrer Bestellung nicht sofort
lieferbar sein, kann sich die Lieferung um wenige Tage verzögern,
damit Ihr Auftrag komplett in einem Paket bei
Ihnen eintrifft. Wir tragen auch das volle Transportrisiko bis zu Ihnen
nach Hause. Wenn wirklich einmal etwas beschädigt sein sollte, leisten
wir kostenlosen Ersatz.
Lieferung per Post
Alles, was per Paket verschickt wird, bringt Ihnen der Postbote direkt
ins Haus. Falls Sie nicht zu Hause sind, können Sie mit der Post
auch eine zweite Lieferung vereinbaren.
Versandspesen
Die Preise für Versandspesen entnehmen Sie bitte der Seite Versandkosten auf www.shirtway.de.
Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung
der Ware bzw. durch die Mitteilung der Auslieferung annehmen.
§ 13 Widerrufs-, Rücksenderecht
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der
Ware den Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, wenn
Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Der Widerruf muss in
Textform, per E-Mail, Fax, Brief oder durch Rücksendung der Ware
innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder die Rücksendung der Ware.
Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr von uns. Der Kaufvertrag
wird nach der Rücksendung der Ware aufgelöst. Wenn Sie per Nachnahme,
Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt haben, wird Ihnen der Warenwert in
der Regel innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung oder Gutschrift
auf Ihr Kreditkartenkonto rückerstattet.
Der Widerruf/die Rücksendung muss die vollständige Lieferung,
also auch Zubehör, Gebrauchsanweisung, Zugaben usw. umfassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass der Widerruf/die Rücksendung
ausgeschlossen bleiben muss, wenn die Waren nach Ihrer Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für
eine Rücksendung geeignet sind (z.B. aus hygienischen Gründen).
Dies gilt auch für Waren, die offensichtlich vom Kunden schon benutzt
worden sind.
Bitte verwenden Sie zur Rücksendung immer die Originalverpackung.
Der Kunde hat die Kosten einer Wertminderung zu tragen, wenn diese nicht
ausschließlich auf die Prüfung der bestellten Ware zurückzuführen
ist. Der Kunde hat mit der bestellten Ware sorgfältig umzugehen,
um im Falle einer Rücksendung diese Kosten zu vermeiden.
§ 14 Datenschutzinformation
Wir verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten zur Auftragsabwicklung,
zur Pflege der Kundenbeziehungen und für unsere Werbeansprachen.
Die dafür erforderlichen Daten werden ggf. an Dienstleister weitergeleitet.
Zum Zweck der eigenen Kreditprüfung rufen wir ggf. Bonitätsinformationen
von der SCHUFA, 65201 Wiesbaden ab.
Zu fremden Marketingzwecken werden ausschließlich die allgemein
zugänglichen sowie publizierbaren Daten (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG)
an Dritte weiter gegeben. Bei der Datenverarbeitung werden Ihre schutzwürdigen
Belange gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
Selbstverständlich können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für
Werbezwecke jederzeit widersprechen. Bitte wenden Sie sich hierzu ebenso
wie für weitere Auskünfte oder wenn Sie von uns keine Kataloge
und Werbung mehr wünschen, an uns, indem Sie uns eine Nachricht senden.
§ 15 Haftungsausschluss für fremde Links
Wir verweisen auf unseren Seiten mit Links zu anderen Seiten im Internet.
Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, dass
wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der verlinkten
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nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle angezeigten Links
und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links führen.
Bildrechte
Alle Bildrechte liegen bei der Shirtway GmbH. Eine Verwendung ohne ausdrückliche
Zustimmung ist nicht gestattet.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 16 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich
in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle
Regelungslücken.
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